Spendenaufruf
Veranstaltungen
Letzter Monat Februar 2012 Nächster Monat
Mo Di Mi Do Fr Sa So
week 5 1 2 3 4 5
week 6 6 7 8 9 10 11 12
week 7 13 14 15 16 17 18 19
week 8 20 21 22 23 24 25 26
week 9 27 28 29
Letzter Monat März 2012 Nächster Monat
Mo Di Mi Do Fr Sa So
week 9 1 2 3 4
week 10 5 6 7 8 9 10 11
week 11 12 13 14 15 16 17 18
week 12 19 20 21 22 23 24 25
week 13 26 27 28 29 30 31

Arbeitslosenverband Deutschland

Landesverband Brandenburg e.V.

Satzung in der Fassung vom 30.08.2010

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „ Arbeitslosenverband Deutschland - Landesverband Brandenburg e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel. Sein Tätigkeitsbereich ist das Territorium des Bundeslandes Brandenburg.
(3) Der Landesverband Brandenburg untergliedert sich in Kreisverbände und Ortsvereine. Die Untergliederungen können rechtsfähige Vereine sein, die selbständig gemäß der in dieser Satzung bestimmten Verfassung tätig sind. Nur sie sind nach Abschluss eines Vertrages mit dem Vorstand des Bundesverbandes berechtigt, das als Anlage beigefügte Logo und den Namen des Verbandes mit einem Zusatz, der sich auf ihr Gebiet bezieht, zu führen. Die Bildung von Ortsvereinen und
Kreisverbänden bzw. rechtsfähigen Vereinen als Untergliederung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes Brandenburg, die nur durch den Vorstand erteilt werden kann.
(4) Der Landesverband ist gegenüber seinen Untergliederungen zur Aufsicht und Prüfung berechtigt und kann gegenüber den Untergliederungen verpflichtend alle Maßnahmen ergreifen, welche die Durchsetzung der Satzung des Landesverbandes sowie der Beschlüsse des Landesverbandstages und des Landesvorstandes dienen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


(1) Der „Arbeitslosenverband Deutschland Landesverband Brandenburg e.V.“ ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Zweck der Förderung, der Fürsorge, der Wohlfahrt und Interessenvertretung der von Erwerbslosigkeit betroffenen oder bedrohten Personen sowie von Personen in anderen sozial benachteiligten Situationen einschließlich von Kindern und Jugendlichen dar. Die Arbeit des Landesverbandes wird vom Gedanken der Toleranz getragen. Die Arbeit des Landesverbandes dient den Rat- und Hilfesuchenden aller Bevölkerungskreise ohne Rücksicht auf deren politische, rassische, nationale und konfessionelle Zugehörigkeit und distanziert sich gleichzeitig von allen extremistischen Tendenzen.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Hilfe als Hilfe zur Selbsthilfe für die in Absatz (1) genannten Personen. Zusätzlich wird der Veband unter anderem aktiv durch folgende Initiativen und Projekte:
1. Vorbeugende, helfende und befähigende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit und der Jugendhilfe: Anregung der Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit.
2. Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit.
3. Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, Mitarbeit in entsprechenden Ausschüssen und Gremien.
4. Öffentlichkeitsarbeit
5. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Fachverbände und Selbsthilfeorganisationen im In- und Ausland und auf internationaler Ebene
6. Förderung der Jugendeinrichtungen des Arbeitslosenverbandes als Träger der freien Jugendhilfe
7. Arbeitsvermittlung und Ausbildung von Jugendlichen
8. Die Unterhaltung von Wärmestuben und Suppenküchen und Gewährung von entsprechender Beherbergung bzw. Ausgabe von Speisen und Getränken in unverarbeiteter und verarbeiteter Form
9. Die Unterhaltung von Begegnungsstätten und Begegnungszentren mit Angeboten wie Seniorentreffen, Nachbarschaftstreffen und Kinder- und Jugendarbeit
10. Die Unterhaltung von Mehrgenerationenhäusern
11. Die Arbeit für und mit Behinderten, Kranken und Senioren
12. Die Förderung ehrenamtlicher Arbeit sowie des Ehrenamtes inklusive der Unterhaltung von Freiwilligenagenturen
13. Die Einrichtung und Unterhaltung von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
14. Die Einrichtung und Unterhaltung von Freiwilligendiensten, Möbelbörsen und Fundgruben
Der Arbeitslosenverband bedient sich dabei:
a) Der Unterstützung von Zusammenkünften der Erwerbslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohten mit dem Ziel des Meinungs- und Erfahrungsaustausches und der Entwicklung einer praktischen Lebensgestaltung,
b) Der gegenseitigen selbstlosen Beratung sowie Hilfe bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten, die aus Arbeitslosigkeit resultieren,
c) Der Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen, die Erwerbslosen helfen,
d) Der allgemeinen Unterstützung der Wissenschaft und Bildung für die im Sinne des Absatzes (1) genannten Personen sowie Bildungswerken des Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V. bzw. seines Landesverbandes Brandenburg
e) Der uneigennützigen Unterstützung von Einrichtungen des Verbandes, Selbsthilfegruppen und Zweckbetrieben des Verbandes, insbesondere durch Angebote von Arbeit und sozialer Betreuung an schwer vermittelbare Erwerbslose sowie andere Projekte, die Erwerbslose in Arbeit bzw. in Qualifizierung bringen.
f) Der allgemeinen Popularisierung der Forderungen des Arbeitslosenverbandes, 
g) Der Pflege der ehrenamtlichen Arbeit,
h) Der Förderung internationaler Zusammenarbeit für die unter Absatz (1) genannten Zwecke und Personen,
i) Der Zusammenarbeit des ALV als Fachvertreter für die unter Absatz (1) genannten Personen mit anderen Kräften, Körperschaften sowie Einrichtungen des offiziellen und gesellschaftlichen Lebens.
(3) Der Verband bedient sich bei der Verfolgung seiner Zwecke insbesondere nachgenannter Instrumente. Soweit es hierbei sinnvoll erscheint, kann er entsprechende Zweckbetriebe schaffen oder sich an diesen beteiligen:
1. Einrichtungen wie Arbeitsloseneinrichtungen, Beratungsstellen, Familienzentren, Tafelausgaben, Selbsthilfewerkstätten, Schuldnerberatungsstellen, Insolvenzberatungsstellen und alle Einrichtungen, die zur Umsetzung des Verbandszweckes notwendig erscheinen
2. Modellmaßnahmen und Modelleinrichtungen
3. Motivations- und Ausbildungsstätten, Hilfe zur Berufsausbildung und zum Studium
4. Beratung, Herausgabe von Schriften, Fort- und Weiterbildung, Kurse, Seminare, auch durch das Bildungswerk des Arbeitslosenverbandes. Hierbei können eigene Bildungsstätten eingerichtet und betrieben werden. Darüber hinaus darf sich der Verband an entsprechenden Institutionen beteiligen und diese fördern, wenn sie dem Verbandszweck dienen.
(4) In den Tafelausgabestellen erfolgt die Abgabe vom Grundsatz her unentgeltlich. Im angemessenen Umfang kann ein geringer Kostenbeitrag erhoben werden. Die Ermittlung der Bedürftigkeit in den Tafelausgabestellen orientiert sich an der Abgabeordnung, z.B. § 53 sowie den Vorschriften des Sozialrechts unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
(5) In den Jugendeinrichtungen erfolgt die Umsetzung der Jugendhilfegesetze unter Einhaltung der Richtlinien für Träger der freien Jugendhilfe.
(6) In den Schuldnerberatungsstellen erfolgt die Schuldnerinformation sowie Hilfe und Unterstützung zur Regulierung der Entschuldung. Hierbei setzt der Landesverband qualifizierte Schuldnerberater/innen ein.
(7) In den Insolvenzberatungsstellen erfolgt die Beratung für Personen, welche das Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben können unter Beachtung der Insolvenzordnung sowie zu ihrer Umsetzung ergangener Verordnungen und Vorschriften.
(8) Der Landesverband und seine Untergliederungen dürfen mit Zustimmung des Vorstandes zur Umsetzung der Satzung Arbeitnehmer/innen entgeltlich beschäftigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Als rechtsfähiger Verein verfolgt der Arbeitslosenverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweiligen gültigen Fassung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß der Finanzordnung des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeit von Mitgliedern darf der Verband über die Aufwendungen entscheiden und Aufwandsentschädigungen zahlen.

§ 4 Stellung zum Bundesverband

(1) Der Landesverband Brandenburg e.V. ist Mitglied im Arbeitslosenverband Deutschland, Bundesverband e.V. Der Vorstand des Landesverbandes Brandenburg e.V. ist berechtigt, die Mitgliedschaft im ALV Bundesverband zu erklären.
(2) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Bundesverbandes.
(3) Der Landesverband gestaltet seine Aufgabenerfüllung selbständig auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse des Verbandstages und des Vorstandes des Bundesverbandes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes und der Beschlüsse der Landesverbandstage.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteizugehörigkeit, Konfession und Glaubensbekenntnis, Weltanschauung und Nationalität.
(2) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung anerkennt. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin erforderlich.
(3) Mitglied des Verbandes können auch juristische Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung von Zweck und Aufgaben des Verbandes eintreten und selbst anerkannt mildtätige oder gemeinnützige Zwecke vertreten.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes können Ehrenmitglieder ernannt werden.
(5) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder des Verbandes werden.
(6) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Kreisverband oder Ortsverein. Mit der Aufnahme in einen Kreisverband bzw. Ortsverein ist die Mitgliedschaft vollzogen. Für den Vereinsbeitritt, Austritt, Beteiligung an Mitgliederversammlungen, Vereinsveranstaltungen und die Stimmrechtsausübung Minderjähriger können die gesetzlichen Vertreter/innen ihre Zustimmung generell oder im Einzelfall
erteilen.
(7) Juristische und natürliche Personen, die nicht nur Ehrenmitglieder sind, sind ordentliche Mitglieder. Sie haben ein Stimmrecht. Die juristischen Personen werden durch die gesetzlich bzw.- soweit gesetzlich zulässig - rechtsgeschäftlich ernannten Vertreter/innen vertreten. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Die Wahrnahme von Funktionen bei juristischen Personen erfolgt durch deren gesetzlich bzw. - soweit gesetzlich zulässig - rechtsgeschäftlich
ernannte Vertreter/innen. Ehrenmitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder. Ihnen stehen die Rechte nach Satz 2 dieses Absatzes nicht zu.
(8) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft durch eine juristische Person ist ein an den Vorstand des Verbandes bzw. des Landesverbandes gerichteter schriftlicher Antrag. Der jeweilige Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der natürlichen Person endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verband.
(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.
(3) Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Untergliederung, in der das Mitglied seine Mitgliedsrechte wahrnimmt oder gegenüber dem Vorstand des Landes- bzw. des entsprechenden Kreisverbandes. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf die Austrittserklärung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin. Der Austritt einer juristischen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes bzw. des Landesverbandes. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
(4) Der Ausschluss einer natürlichen Person aus dem Verband erfolgt durch den Vorstand der Untergliederung, in welcher das Mitglied die Mitgliedsrechte wahrnimmt,
a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Satzungsgrundsätzen oder dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt,
b) wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach Anmahnung im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand auf Antrag hin gestundet wurde
c) bei Vorstandsmitgliedern von Untergliederungen trifft diese Entscheidung deren Mitgliederversammlung bzw. bei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes dessen Vorstand nach Anhörung des Vorstandes der Untergliederung, in der das Landesvorstandsmitglied seine Mitgliedsrechte wahrnimmt.
(5) Über den Ausschluss einer juristischen Person als Mitglied entscheidet der Vorstand des Landesverbandes, wenn Gründe analog Buchstaben a) und b) des Absatzes (4) vorliegen oder das juristische Mitglied rechtskräftig die Anerkennung als steuerbegünstigte bzw. gemeinnützige Körperschaft verloren hat.
(6) Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den jeweiligen Vorstand gegeben.
(7) Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes auf Antrag des Landesverbandes.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur monatlichen Beitragszahlung verpflichtet. Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 € monatlich. Der Landesvorstand regelt die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages und kann auf Vorschlag einer Untergliederung in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Er kann diese Befugnis an die Vorstände nachgeordneter Untergliederungen delegieren.
(2) Der ordentliche Landesverbandstag beschließt die Beitragsordnung.
(3) Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages einer juristischen Person entscheidet der zuständige Vorstand auf der Grundlage einer gesonderten Beitragsordnung.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in den Gliederungen des Verbandes und auf Nutzung der vom Verband angebotenen Leistungen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Verbandes zu wahren, die Satzung und die im Verband geltenden innerverbandlichen Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des Bundesverbandes und der für das Einzelmitglied zuständigen Mitgliederversammlung sowie der Vorstände der Untergliederungen einzuhalten.

§ 9 Organe des Landesverbandes

(1) Zwingende Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesverbandstag
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
(2) Darüber hinaus kann der Landesvorstand nach freiem Ermessen als weiteres Organ einen Landesgeschäftsführer bzw. eine Landesgeschäftsführerin einsetzen.

§ 10 Der Landesverbandstag

1) Der Landesverbandstag findet im Abstand von vier Jahren als Vertreterversammlung auf Delegiertenbasis statt. Die Delegierten für den Landesverbandstag werden auf Kreisverbandstagen gewählt. Auf jeweils 20 Mitglieder des Kreisverbandes kann ein Delegierter bzw. eine Delegierte gewählt werden. Wenn kein Kreisverbandstag gebildet wurde, werden die Delegierten in den Versammlungen der Ortsvereine gewählt. Ortsvereine können auf jeweils 20 Mitglieder einen Delegierten/eine Delegierte wählen. Juristische Personen sind mit einem Delegierten mit beschließender Stimme vertreten. Der/die Delegierte wird in eigener Zuständigkeit der juristischen Person gewählt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn des Landesverbandstags vorgelegt wird. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für den jeweiligen Landesverbandstag erteilt werden.
(2) Ein außerordentlicher Landesverbandstag muss vom Landesvorstand innerhalb von 3 Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Darüber hinaus kann der Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages beschließen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Die Delegierten für den Landesverbandstag werden auf den Kreisverbandstagen bzw. in den Ortsvereinen gewählt.
(3) Dem Landesverbandstag obliegen
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der Landesrevisionskommission
b) die Wahl der/des Landesvorsitzenden durch gesonderten Wahlgang
c) die Wahl der Stellvertreter/innen durch gesonderten Wahlgang
d) die Wahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes in einem gesonderten Wahlgang
e) die Wahl der Landesrevisionskommission
f) die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und Leitlinien des Landesverbandes
g) die Wahl der Delegierten zum Bundesverbandstag
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Landesverbandes
(4) Der Landesverbandstag entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes mit 9/10 Mehrheit, in allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts - oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die Beschlüsse und das Protokoll des Landesverbandstages sind vom Schriftführer/Schriftführerin und vom Tagungsleiter/Tagungsleiterin zu unterschreiben.

§ 11 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus der/dem Landesvorsitzenden, einer vom Landesverbandstag bestimmten Zahl von Stellvertretern und Mitgliedern, jedoch mindestens 5, höchstens 15 natürlichen Personen.
(2) Gemäß § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende, die Stellvertreter/innen der/des Landesvorsitzenden jeweils allein ansonsten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung des Landesverbandstages unter Angabe der Tagesordnung
b) Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung der Beschlüsse des Landesverbandstages
c) Beschlussfassung zu grundsätzlichen, den Landesverband berührenden Fragen zwischen den Landesverbandstagen
d) Bestätigung des Jahreshaushaltsplanes und des Jahresfinanzberichtes
e) Bestellung besonderer Vertreter/Vertreterinnen gemäß § 30 BGB für einzelne Geschäftsbereiche
f) Überprüfung von vereinspolitischen und -rechtlichen Beschlüssen der Organe der Untergliederungen auf Übereinstimmung mit den Regelungen der Satzung des Landesverbandes, insbesondere, wenn sie die Tätigkeit des Landesverbandes berühren, und deren Bestätigung
g) Ausspruch von Verwarnungen und Verweis als Verbandssanktionen und Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern
h) Bestellung und Entlassung eines Landesgeschäftsführers/einer Landesgeschäftsführerin als Organ des Landesverbandes
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als 50 Prozent der Mitglieder, darunter der/die Landesvorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Der Landesvorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheiden Mitglieder noch während der Amtszeit aus, kann der Vorstand Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen kooptieren. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Vorstandsmitglieder, maximal bis zum Erreichen der in § 10 Absatz 1 genannten Höchstzahl, zu bestellen. Scheiden mehr als 50 Prozent der gewählten Vorstandsmitglieder der Amtszeit aus, ist eine Neuwahl des Vorstandes notwendig.
(6) Der/die Vorsitzende, die Stellvertreter/Stellvertreterinnen und die einzelnen Mitglieder des Vorstandes können für die in der Tätigkeit entstehenden notwendigen Aufwendungen entschädigt werden.
(7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/Nachfolgerinnen gewählt sind.
(8) Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung regeln, dass soweit Schriftformerfordernisse bestehen, diese durch elektronische Form gewahrt sind.

§ 12 Die Landesrevisionskommission

(1) Die Landesrevisionskommission umfasst mindestens drei Mitglieder. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Landesrevisionskommission ist diese befugt, ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Der Beschluss über die Kooptierung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Weiterhin ist die Landesrevisionskommission unter Zustimmung des Landesvorstandes befugt, bis zu drei weitere Mitglieder in die Landesrevisionskommission durch Kooptierung aufzunehmen. Mindestens ein gewähltes Mitglied muss in der Revisionskommission verbleiben
(2) Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für die a) Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse des Landesverbandstages
b) Kontrolle über die Einhaltung der Ordnungen des Landesverbandes
c) Kontrolle der Finanzen des Landesverbandes
d) Überprüfung der Satzungen der Untergliederungen auf Gewährleistung der Bindung von Vereinszweck, Aufgaben, Vereinspolitik usw. an die Satzung des Landesverbandes

§ 13 Die Landesgeschäftsführerin/Der Landesgeschäftsführer
(1) Der Landesvorstand kann im eigenen Ermessen eine Landesgeschäftsführerin/einen Landesgeschäftsführer als Organ des Landesverbandes bestellen bzw. diese/n abberufen.
(2) Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer vertritt den Landesverband mit Vollmacht.
(3) Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer ist dem Vorstand und dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig. Darüber hinaus ist die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer der Landesrevisionskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechenschaftspflichtig.
(4) Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig, jedoch nicht Arbeitnehmer/in im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes, da sie/er für den Fall ihrer/seiner Bestellung ein durch Satzung zur Vertretung des Landesverbandes berufenes Organ ist. Sie/er erhält eine im Verhältnis zu ihren/seinen Aufgaben angemessene Vergütung. Hierüber und über die sonstigen Konditionen für ihre/seine hauptamtliche Tätigkeit entscheidet der Landesvorstand im eigenen freien Ermessen.

§ 14 Der Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bilden und Mitglieder berufen. Der Beirat soll den Vorstand beraten und ihm fachkundige Unterstützung geben, insbesondere bei der Erarbeitung von Stellungnahmen und strategischen Konzepten. Die Verbindung zwischen Vorstand und Beirat wird durch ein Vorstandsmitglied gehalten.

§ 15 Die Kreisverbände

(1) Die Kreisverbände führen die Bezeichnung „Arbeitslosenverband Deutschland - Kreisverband ......................... (Bezeichnung des Kreisgebietes)“. Das Gebiet des Kreises im Sinne der Satzung entspricht einem oder mehreren verwaltungsrechtlich bestimmten Territorien von Städten oder Landkreisen. Kreisverbände sind Untergliederungen des Landesverbandes. Die Bildung oder Auflösung oder die Änderung der Rechtsform eines Kreisverbandes kann nur mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes erfolgen. Die Kreisverbände gestalten ihre Aufgabenerfüllung in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Landesverbandes selbständig auf der Grundlage der Satzung des Kreisverbandes und der Beschlüsse der Organe der übergeordneten Gliederungen.
(2) Die Kreisverbände haben folgende Organe:
a) den Kreisverbandstag
b) den Kreisvorstand
c) die Revisionskommission
(3) Der Kreisverbandstag findet im Abstand von vier Jahren statt. Ab 100 Mitglieder erfolgt eine Vertreterversammlung auf Delegiertenbasis. Die Delegierten für den Kreisverbandstag werden in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählt. Auf jeweils fünf Mitglieder kann ein Delegierter/eine Delegierte gewählt werden.
(4) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er wird geleitet durch die/den Vorsitzende/n und vertritt den Kreisverband dauernd vereinspolitisch im eigenen Namen. Er ist verantwortlich für die revisionssichere Kassenführung im Sinne der Erhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes. Seine Finanzhoheit erstreckt sich auf finanzielle Mittel, die ausschließlich dem Kreisverband zukommen.
(5) Die Revisionskommission des Kreisverbandes besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihre Arbeitsweise regelt der Kreisverband in eigener Zuständigkeit.

§ 16 Die Ortsvereine

(1) Die Ortsvereine führen die Bezeichnung „Arbeitslosenverband Deutschland – Ortsverein ......................... (Name der Gemeinde)“. Ortsvereine sind Untergliederungen des Landesverbandes. Sie können sich zu einem Kreisverband zusammenschließen. Die Bildung und Auflösung oder Änderung der Rechtsform von Ortsvereinen können nur mit vorheriger Antragstellung und mit Zustimmung des Landesvorstandes unter Einhaltung der in § 1 Absatz (3) genannten Regelung
erfolgen. Die Ortsvereine gestalten ihre Aufgabenerfüllung im Bereich des Ortes selbständig auf der Grundlage der Satzung des Ortsvereins und der Beschlüsse der Organe der übergeordneten Gliederungen.
(2) Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Kassenprüfer/die Kassenprüferin
(3) Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbständigen Wirkens. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Ortsvereins.
(4) Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er wird durch die/den Vorsitzende/n geleitet und vertritt den Ortsverein dauernd im eigenen Namen. Er gewährleistet eine revisionssichere eigene Kassenführung im Rahmen der für den Ortsverein verfügbaren finanziellen Mittel im Sinne der Einhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes.

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Über den Verlauf der Versammlungen und die Beschlüsse aller Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände und der Ortsvereine sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag mit einer Mehrheit von 9/10 der abgabefähigen Stimmen beschlossen werden und bedarf gemäß § 4 Absatz (2) dieser Satzung der Zustimmung des Vorstandes des Bundesverbandes.
(2) Falls der Landesverbandstag nichts anderes beschließt, sind die/der Landesvorsitzende und ein durch den Landesverbandstag zu bestimmender Stellvertreter/Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das Restvermögen des Landesverbandes an den Arbeitslosenverband Deutschland Kreisverband Potsdam - Potsdamer Arbeitslosenverein e.V. und an das ALV-Bildungswerk Brandenburg e.V. jeweils zur Hälfte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden haben


Auf dem 12. Landesverbandstag am 27.03.2010 beschlossen - Änderung § 18 durch Vorstandsbeschluss vom 30.08.2010
German English French Polish Russian Spanish Turkish