Arbeitslosenverband Deutschland
Landesverband Brandenburg e.V.
Beitragsordnung
§ 1 Jedes natürliche und juristische Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag natürlicher Mitglieder errechnet sich nach einer vom Landesverbandstag zu beschließenden Beitragstabelle. Den Beitrag für die Mitglieder von juristischen Personen beschließt der Vorstand des Landesverbandes bei deren Aufnahme. Der Mindestjahresbeitrag juristischer Personen beträgt 60,00 Euro.
§ 2 Der Beitrag ist monatlich zu entrichten, kann im Voraus vom Mitglied über einen längeren Zeitraum beglichen werden. Für den geleisteten Beitrag erhält das Mitglied einen Zahlungsnachweis.
Mögliche Formen der Beitragszahlung sind:
- Bargeld Einzahlung
- Lastschriftverfahren
- Dauerauftrag
Bei einem Beitragsrückstand kann nach § 5 Abs. 4 der Satzung verfahren werden.
§ 3 Der Mindestbeitrag beträgt 1 Euro monatlich. Im Übrigen wird auf die Beitragstabelle verwiesen. Auf Antrag des Mitglieds können Vorstände der Untergliederungen des Landesverbandes in begründeten Fällen den Betrag ganz oder teilweise erlassen.
Nicht beitragspflichtig sind Aufwandsentschädigungen, Urlaubsgeld, Weihnachts- und Jahresgratifikation, vermögenswirksame Leistungen, Einnahmen aus Mieten und Pachten, Kapitalzinserträge, Reisekostenvergütungen, Erschwerniszuschläge, Kindergeld, Ehegatten- und Kindesunterhalt.
§ 4 Die Kassierung und Nachweisführung der Mitgliedsbeiträge in Form von Bargeld erfolgt in den nichtrechtsfähigen Orts- und Kreisverbänden. Sie werden zu 75% an den Landesverband Brandenburg e.V. abgeführt. Bis zu 25% des Beitragsaufkommens werden den nichtrechtsfähigen Orts- und Kreisverbänden für die Arbeit entsprechend der satzungsmäßigen Zwecken auf Grundlage des beschlossenen Haushaltes vom Landesverband zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils durch den Landesverband und die Orts- und Kreisverbände. Bei bargeldloser Kassierung wird der gleiche Verteilungsschlüssel angewendet.
§ 5 Die rechtsfähigen Untergliederungen beschließen ihre Beitragsordnung selbständig.
§ 6 Beitragstabelle beschlossen auf dem 8. Landesverbandstages am 24.11.2001 in Königswusterhausen
| Bruttoeinkommen in EURO | Beitragshöhe in EURO |
| bis 400,- | 1,00 |
| 401,- bis 500,- | 1,50 |
| 501,- bis 600,- | 2,00 |
| 601,- bis 700,- | 2,50 |
| 701,- bis 800,- | 3,00 |
| 801,- bis 1000,- | 3,50 |
| 1001,- bis 1120,- | 4,00 |
| 1121,- bis 1225,- | 4,50 |
| 1226,- bis 1280,- | 5,00 |
| 1281,- bis 1640,- | 7,50 |
| 1641,- bis 2045,- | 10,00 |
| 2046,- bis 2600,- | 13,00 |
| 2601,- bis 3200,- | 15,00 |
| 3201,- bis 4000,- | 25,00 |
| 4001,- bis 4500,- | 30,00 |
Die Betragsordnung tritt auf Beschluss des Landesvo rstandes vom 12.07.2004 mit Wirkung vom 01.07.2004 in Kraft. Alle anders lautenden Beitragsordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.












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